Support

Kontakt

Wir sind für Sie da.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 - 12.00 Uhr / 13.00 - 17.00 Uhr

Fernsupport durch Caminada:

TeamViewer Teamviewer
Kontaktformular

Corona: Sozialversicherungs- unterstellung bei Home-Office im Ausland

Martin Grüter
16.09.2021

Wir sind für Sie da.

Martin Grüter
Die Sozialversicherungsunterstellung bei Mitarbeitenden, welche ausserhalb der Schweiz wohnen und aufgrund der Corona bedingten Home-Office Pflicht bzw. Empfehlung im Ausland arbeiten, sind nicht überall gleich. Wir geben Ihnen eine Übersicht.

Mitarbeitende (Grenzgänger) mit Wohnsitz im Ausland dürfen grundsätzlich maximal 25% ihrer Arbeit physisch im Home-Office ausserhalb der Schweiz ausführen, um nicht im Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig zu werden. Das besagt die Bestimmung zwischen der Schweiz und der EU (Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004), welche auf die Schweiz sowie die Staaten der EU und der EFTA anwendbar ist. Mit der durch Corona bedingten Home-Office Pflicht bzw. Empfehlung arbeiten aber Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland mehr als 25% im ausländischen Home-Office. Für diese Personen gelten folgende Sozialversicherungsunterstellungen je nachdem, ob ein Freizügigkeitsabkommen bzw. ein EU-EFTA-Übereinkommen, ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen oder kein Sozialversicherungsabkommen besteht:

Freizügigkeitsabkommen / EU- oder EFTA-Übereinkommen

In Europa soll die Versicherungsunterstellung aufgrund der besonderen Lage beibehalten werden. Hier kommt die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln zur Anwendung. Somit gelten auch Personen mit verordnetem Home-Office im europäischen Ausland als in der Schweiz erwerbstätig und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Grenzgänger mit verordnetem Home-Office bleiben in der CH sozialversicherungsunterstellt – (z.B. 100% Tätigkeit in der Schweiz vor Covid)

Für die einzelnen Länder wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wie folgt vereinbart:

  • Deutschland - bis am 31. Dezember 2021
  • Italien - bis am 31. Dezember 2021
  • Österreich - bis am 31. Dezember 2021
  • Liechtenstein - bis am 31. Dezember 2021
  • Frankreich - mindestens bis am 15. November 2021
  • Alle anderen EU- und EFTA-Staaten - bis am 31. Dezember 2021

Diese Unterstellungsregeln sind temporär und gelten nur solange, bis sich die epidemiologische Lage wieder normalisiert hat. Bis dahin benötigt es auch keine A1 Entsendungsbescheinigung.

Bilaterales Sozialversicherungsabkommen

In Bezug auf Staaten, mit welchen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungs-abkommen abgeschlossen hat, ändert sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht, wenn im Zusammenhang mit dem Coronavirus und der entsprechenden aussergewöhnlichen Situation, vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbracht werden kann.

Kein Sozialversicherungsabkommen

Personen mit Wohnsitz in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen und Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind auch obligatorisch in der Schweiz sozialversichert. Dies ist auch der Fall, wenn aufgrund des Coronavirus die Tätigkeit vorübergehend im Wohnsitzland erbracht wird.

Arbeitnehmende, welche die Arbeitsstelle in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Eintritt und im Zusammenhang der aussergewöhnlichen Lage nicht aufsuchen können, werden dem Schweizer Recht unterstellt und sind sozialversichert. Einzig die Krankenversicherung bedarf physische Präsenz und das Schweizer Recht sieht keine Möglichkeit einer Krankenversicherung dieser Personen vor. Sobald diese Personen physisch in der Schweiz arbeiten, werden sie der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt.

Haben Sie Fragen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne.