Geldwäschereigesetz: Das gilt in der Schweiz bei Bargeldtransaktionen

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Mit den neuen GWG Regeln unterliegen auch Bargeldtransaktionen ab CHF 100‘000 bei Kaufgeschäften und virtuellen Währungen, die im Internet die Funktion von Geld übernehmen, dem GWG.
Händlerinnen und Händler, die Barzahlungen von über CHF 100‘000 entgegennehmen müssen die gleichen Sorgfaltspflichten beachten wie Finanzintermediäre, wenn es um die Annahme von Bargeld geht. Insbesondere betroffen sind Kunst-, Edelmetall-, Edelstein-, Auto- und Immobilienhändler sowie Auktionshäuser.
Die im Falle von Bargeldtransaktionen über CHF 100‘000 zu beachtenden Sorgfaltspflichten verlangen eine klare und eindeutige Identifikation der Vertragspartei mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und eine entsprechende Dokumentationspflicht. Diese besagt, dass die Belege zu dem getätigten Geschäft so erstellt sein müssen, dass ein fachkundiger Dritter sich daraus ein Urteil über die Transaktion und die Geschäftsbeziehung bilden kann. Zudem ist die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, also diejenige, welche letztendlich das Fahrzeug, Kunstwert, Schmuckstück etc. besitzen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft in mehreren Tranchen abgewickelt wird, welche einzeln unter CHF 100‘000 liegen. Massgebend ist das Gesamtvolumen und nicht die einzelne Zahlung.
Erscheint das Geschäft dem Händler als ungewöhnlich oder hat dieser irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Mittel aus Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen stammen oder einer kriminellen Organisation gehören, dann muss er vertiefte Abklärungen über den Zweck anstellen.
Führen die Handlungen im Rahmen der Sorgfaltspflicht oder die zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Hintergründe zu einem Verdacht, so muss der Händler dies unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) anzeigen.
Im Gegensatz zu den Finanzintermediären benötigen die Händler keine Bewilligung, wenn sie Bartransaktionen in dieser Höhe tätigen. Sie müssen aber eine Revisionsstelle, die über die Zulassung gemäss den Artikeln 5 und 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes verfügt, mit der Einhaltung ihrer Pflichten beauftragen
Missachtet ein Händler die Vorschriften, indem er entweder keine Kontrolle durch ein Revisionsunternehmen veranlasst, obwohl er entsprechende Bartransaktionen tätigt oder weil er die notwendigen Handlungen zur Identifikation und Dokumentation unterlässt so muss er mit hohen Bussen rechnen. Die Unterlassung wird üblicherweise als vorsätzliche Pflichtverletzung betrachtet und kann eine Busse von bis zu CHF 500‘000 nach sich ziehen (bei Fahrlässigkeit bis CHF 150‘000).
Bereits die Unterlassung hinsichtlich der vom Gesetz vorgegebenen Kontrolle durch eine Revisionsstelle kann im vorsätzlichen Fall zu einer zusätzlichen Busse von CHF 100‘000 (bei Fahrlässigkeit CHF 10‘000) führen.
Weil teure Konsequenzen drohen, lohnt es sich für betroffene Händler auf jeden Fall Abklärungen zu treffen. Vereinbaren sie am besten ein Gespräch mit unserem GWG Experten Heinz Klauz.