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Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigung auf Ferien- und Feiertagsansprüche

Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 17. November 2021 können Betriebe welche 2020 und 2021 Kurzarbeitsentschädigungen im summarischen Verfahren erhalten haben, bis zum 31. Dezember 2022, Nachzahlungen von Ferien- und Feiertagsansprüche geltend machen.

Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 17. November 2021 ist bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren auch für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Dies betrifft alle Betriebe welche 2020 und 2021 im entsprechenden Verfahren KAE abgerechnet haben.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, hat hierfür den Betrieben ein Informationsschreiben zugestellt. Mithilfe der aufgeführten Anmeldedaten können Sie den entsprechenden eService nutzen und den Antrag elektronisch vornehmen. Sollten Sie das Informationsschreiben dennoch nicht erhalten haben, können sie dieses direkt bei ihrer Arbeitslosenkasse anfragen.

Da die Berechnung der Entschädigung nur mithilfe der Angaben zu den individuellen Ferien- und Feiertagsansprüchen der einzelnen anspruchsberechtigten Mitarbeiter sowie einer Aufteilung in Angestellte im Monats- bzw. im Stundenlohn erfolgen kann, muss das Gesuch für jede Abrechnungsperiode einzeln und entsprechend detailliert ausgefüllt werden.

Somit stellt sich zuerst die Frage, ob sich der Aufwand für den Antrag der Nachzahlung überhaupt lohnt. Je nach Konstellation und Funktion der Mitarbeitenden, besteht auch die Möglichkeit, dass der Anspruch in der Detailberechnung niedriger als die ursprüngliche Zahlung ausfällt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung die entsprechende Abrechnungsperiode einzureichen sollte dies der Fall sein.

Sämtliche Informationen zu den Ferien- und Feiertagsberechnungen sind im Online-Antrag ersichtlich. Bei Betrieben mit regelmässiger Samstagsarbeit können auch Feiertage am Samstag angerechnet werden. Sind die Feiertage betrieblich oder gemäss GAV geregelt, kommen diese zum Zuge.

Wir empfehlen Ihnen für die Detailberechnung die vorhandenen Hilfsformulare zu nutzen und diese auch mit den übrigen Unterlagen zu übermitteln, um Rückfragen oder Korrekturen zu vermeiden.

Entsprechend sollten die Online-Anträge vorgängig mit den erstmals eingereichten Dokumenten verglichen werden, um sicherzustellen, dass die Rückforderung nur auf den bisher bereits gemeldeten, anspruchsberechtigten Mitarbeitenden geschieht.

Wie kontrolliere ich den Nachzahlungsbetrag?

Hierzu vergleichen Sie die Summe des ursprünglichen Antrags mit der Abrechnung der Nachzahlung. Die Differenz entspricht der Nachzahlung.

Sobald der Antrag eingereicht wurde, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Diese können auch nachträglich im Online-Portal heruntergeladen werden. Sollte die Arbeitslosenkasse Anpassungen vornehmen, werden Sie auch direkt per E-Mail informiert. Bitte beachten Sie, dass eingereichte Anträge nicht mehr korrigiert werden können.

Fazit

Versäumen Sie es nicht bis zum 31. Dezember 2022 zumindest zu überprüfen wie hoch die Entschädigungen ausfallen könnten. Gerne unterstützen wir Sie beim Einreichen der Online-Anträge.