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Neues Erbrecht 2023 – das sind die Änderungen im Überblick

John Sulger Büel
09.03.2023

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John Sulger Büel
Per 1. Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft getreten. Die Pflichtteile der Nachkommen werden reduziert und diejenigen der Eltern abgeschafft. Insgesamt hat der Erblasser mehr Freiheiten.

Änderungen im Pflichtteil ab 2023

Pflichtteil Kinder

Bisher standen Nachkommen 3/4 des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Seit dem 1. Januar 2023 ist es nur noch 1/2.

Pflichtteil Eltern

Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz.

Pflichtteil Ehepartner / eingetragener Partner

Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.

 

Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden.

Neue Verteilung des Nachlassvermögens

Die Erhöhung der verfügbaren Quote gibt dem Erblasser mehr Freiheiten: Die Begünstigung des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners kann ausgedehnt werden oder Vermächtnisse zu Gunsten Dritter erhöht werden.

 

Waren bspw. Nachkommen bisher auf den Pflichtteil gesetzt, stellt sich die Frage, ob Sie auch unter neuem Recht auf dem (tieferen) Pflichtteil verbleiben sollen. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich eine Ergänzung des bisherigen Testaments.

Erhöhung des verfügbaren Teils bei Nutzniessung der überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern am Erbteil der Kinder

Im Rahmen einer gegenseitigen Meistbegünstigung können sich die Ehegatten/eingetragenen Partner wie bis anhin gegenüber gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen diesen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Daneben kann dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner neu 1/2 des Nachlasses (bisher 1/4) zu Eigentum zugesprochen werden.

Soll dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner das mögliche Maximum zu Eigentum zugesprochen werden, so bedarf dies einer Ergänzung des bestehenden Testaments.

Tod während der Scheidung                                     

Stirbt ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens oder wenn bereits seit mindestens 2 Jahren eine Trennung besteht, so verliert der überlebende Ehegatte neu von Gesetzes wegen:

  • seinen Pflichtteilsanspruch
  • seine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen

Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Wichtigste Änderungen im neuen Erbrecht

  • Die Pflichtteile werden gesenkt
  • Konkubinatspartner haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht
  • In gewissen Fällen sind die Begünstigungen des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners bereits während eines Scheidungsverfahrens nicht mehr gültig.
  • Da neu bei den meisten Erbverträgen ein Schenkungsverbot mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke gilt, sollten allfällige Vorbehalte dazu neu vereinbart werden. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung der Empfänger eingeschränkt werden.

Mit dem revidierten Erbrecht empfehlen wir bestehende Verträge und Verfügungen hinsichtlich der Pflichtteile und der Verteilung der freien Quote zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten bei Caminada hierfür zur Verfügung.