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Lohnabrechnung & Lohnnachgenuss im Todesfall eines Mitarbeitenden

Eine Todesnachricht erreicht uns oft sehr unverhofft. Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, endet auch das Arbeitsverhältnis. Nahe Angehörige haben Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung – den Lohnnachgenuss. Doch was gilt es im Zusammenhang mit diesen Zahlungen in der Schweiz zu beachten?

Sowohl die letzte Lohnzahlung wie auch der Lohnnachgenuss sollen die Hinterbliebenen im Todesfall finanziell absichern. Dies bis zum Zeitpunkt, wo die Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt werden oder das Erbe freigegeben wird.

Gesetzliche Regelung gemäss Schweizer OR

Nach Art. 338 OR erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über – sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind.

Hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder resp. bei dessen Fehlen andere Personen, denen gegenüber er unterstützungspflichtig ist, hat die Arbeitgeberin weitere Zahlungen zu entrichten – den sogenannten Lohnnachgenuss.

Die Höhe ist abhängig vom Dienstjahr. Zwischen dem ersten und dem vierten Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlung ein Monatsgehalt. Nach fünfjähriger Dienstdauer sind es zwei Monatsgehalte.

Der gesamte Betrag ist mit dem Tod fällig.

Der Lohnnachgenuss

Zentral für den Lohnnachgenuss ist die "Unterstützungspflicht". Es ist dabei unerheblich, ob diese gesetzlich oder vertraglich geregelt, oder lediglich aus moralischen Gründen hervorgeht (z. B. gegenüber dem Lebenspartner und dessen Kinder). Es muss sich jedoch zwingend um eine Leistungspflicht handeln. Eine Unterstützung aus blosser Freigiebigkeit reicht für den Lohnnachgenuss nicht aus.

Der Anspruch wird direkt gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht. Anders als die letzte Lohnzahlung, untersteht der Lohnnachgenuss nicht dem Erbrecht und gehört deshalb auch nicht zur Erbmasse. Sollte somit das Erbe ausgeschlagen werden, ist es dennoch möglich, in den Genuss eines Lohnnachgenusses zu kommen. Entsprechend ist es wichtig, dass die Arbeitgeberin vor der Zahlung abklärt, wer berechtigt ist, um den Betrag direkt überweisen zu können. Die Zahlung darf entsprechend nicht auf das Lohnkonto des verstorbenen Arbeitnehmers erfolgen, da dieses in die Erbmasse fällt. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Lohnnachgenuss nicht den Sozialversicherungen unterliegt und immer brutto auszuzahlen ist. Der Lohnnachgenuss kann allerdings der Quellensteuer unterliegen. Die Besteuerung erfolgt dann zum sogenannten Vorsorgetarif. Bei quellensteuerpflichtigen verstorbenen Personen sowie bei Auszahlung ins Ausland, ist mit der Steuerverwaltung Rücksprache zu nehmen und der Vorsorgetarif zu erfragen.

Berechnung des Lohnnachgenusses

Sämtliche Lohnbestandteile, welche für die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, etc. massgeben sind, gehören auch zum Lohnnachgenuss.

Neben dem ordentlichen Monatsgehalt sind dies:

  • 13. Monatslohn, sofern vereinbart
  • Zulagen: regelmässige Schicht- und Nachzulagen; bei Schwankungen wird der Durchschnitt der letzten sechs bis zwölf Monate herangezogen
  • Leistungslohn/Bonus: Sofern ein Bonus auf objektiv messbaren Kriterien (quantitative Zielvorgaben) beruht, spricht man von einem Lohnbestandteil. Die Bezeichnung dessen ist unerheblich. Wurden diese Zielvorgaben erfüllt, ist der Bonus auch bei einem unterjährigen Todesfall anteilsmässig auszuzahlen (gestützt auf Annahmen und Erfahrungswerten). Freiwillig geleistete Gratifikationen, deren Höhe im Ermessen der Arbeitgeberin liegt, gelten nicht als Lohn und werden entsprechend beim Lohnnachgenuss nicht berücksichtigt.
  • Pauschalspesen: Da es sich um einen Spesenersatz handelt, gelten sie nicht als Lohn und sind für den Lohnnachgenuss nicht relevant.

Besteuerung des Lohnnachgenusses

Aus steuerlicher Sicht stellt der Lohnnachgenuss eine Zahlung bei Tod dar und wird als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert (privilegierter Tarif). Dies gilt auch, wenn mehrere Raten bezahlt werden. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung der gesamten Leistung erst im Jahr, in dem die letzte Zahlung geleistet wurde. Entsprechend hat der Empfänger diese Leistungen in seiner privaten Steuererklärung nicht unter "Einkünfte" zu deklarieren, sondern lediglich unter den Kapitalleistungen aufzuführen (Nachvollziehbarkeit der Vermögensveränderung).

Unterschied zwischen letzter Lohnabrechnung und Lohnnachgenuss

Die letzte Lohnzahlung ist vom Lohnnachgenuss zu unterscheiden.

Wie bereits erwähnt, erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers. Alle (gegenseitigen) Forderungen werden mit dem Todestag fällig. Die Arbeitgeberin erstellt die Schlussabrechnung mit dem Lohn bis zum Todestag. Ebenfalls werden sämtliche noch bestehenden Ferien- und Überstunden und allenfalls weiteren Leistungen abgegolten. Der resultierende Betrag wird auf das Lohnkonto des verstorbenen Mitarbeiters bezahlt und fällt in den Nachlass. Im Gegenzug haben die Erben sämtliche Gegenstände (z. B. Laptop, Badge, Geschäftsfahrzeug), welche sich noch im Besitz des Verstorbenen befinden, unverzüglich der Arbeitgeberin zu übergeben.

Lohnachgenuss im Lohnausweis / Rentenausweis

Sämtliche Lohnbestandteile sind im Lohnausweis auszuweisen. Für den Lohnnachgenuss ist allerdings eine separate Rentenbescheinigung (Feld B) auszustellen. Der Betrag wird in Ziffer 4 mit dem Vermerk "Lohnnachgenuss" aufgeführt. Als Zeitperiode ist der Zahlungsmonat einzutragen. Sofern Teilzahlungen erfolgen, ist die Dauer von der ersten bis zur letzten Zahlung aufzuführen. Alternativ kann der Lohnnachgenuss auch auf dem Lohnausweis des verstorbenen Mitarbeiters aufgeführt werden. In diesem Fall ist in Ziffer 15 unter den Bemerkungen Folgendes anzubringen: "inkl. Lohnnachgenuss von CHF … für Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten"

In der Praxis sind zwei Bescheinigungsvarianten möglich

  • Variante 1: Es wird ein LA für den Arbeitnehmer vom 1. Januar bis zum Todestag ausgestellt. Für den Besoldungsnachgenuss an den/die hinterbliebenen Ehepartner/in ist eine separate Rentenbescheinigung (Feld B) auf deren/dessen Namen auszustellen. Der Betrag ist unter Ziffer 4 mit dem Vermerk "Besoldungsnachgenuss" aufzuführen. Als Lohnperiode ist der Monat aufzuführen, in welchem die Auszahlung erfolgte. Wird der Besoldungsnachgenuss in mehreren Monatsraten ausbezahlt, ist die Gesamtdauer der Ratenzahlungen aufzuführen.
  • Variante 2: Der Besoldungsnachgenuss an den/die hinterbliebenen Ehepartner/in wird auf dem Lohnausweis des verstorbenen Arbeitnehmers aufgeführt. In Ziffer 15 ist die Bemerkung anzubringen "Inkl. Besoldungsnachgenuss von CHF … für Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten". (Gemäss FAQ Schweizerische Steuerkonferenz, 01.01.2022)