Lohnabrechnung & Lohnnachgenuss im Todesfall eines Mitarbeitenden

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Sowohl die letzte Lohnzahlung wie auch der Lohnnachgenuss sollen die Hinterbliebenen im Todesfall finanziell absichern. Dies bis zum Zeitpunkt, wo die Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt werden oder das Erbe freigegeben wird.
Nach Art. 338 OR erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über – sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind.
Hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder resp. bei dessen Fehlen andere Personen, denen gegenüber er unterstützungspflichtig ist, hat die Arbeitgeberin weitere Zahlungen zu entrichten – den sogenannten Lohnnachgenuss.
Die Höhe ist abhängig vom Dienstjahr. Zwischen dem ersten und dem vierten Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlung ein Monatsgehalt. Nach fünfjähriger Dienstdauer sind es zwei Monatsgehalte.
Der gesamte Betrag ist mit dem Tod fällig.
Zentral für den Lohnnachgenuss ist die "Unterstützungspflicht". Es ist dabei unerheblich, ob diese gesetzlich oder vertraglich geregelt, oder lediglich aus moralischen Gründen hervorgeht (z. B. gegenüber dem Lebenspartner und dessen Kinder). Es muss sich jedoch zwingend um eine Leistungspflicht handeln. Eine Unterstützung aus blosser Freigiebigkeit reicht für den Lohnnachgenuss nicht aus.
Der Anspruch wird direkt gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht. Anders als die letzte Lohnzahlung, untersteht der Lohnnachgenuss nicht dem Erbrecht und gehört deshalb auch nicht zur Erbmasse. Sollte somit das Erbe ausgeschlagen werden, ist es dennoch möglich, in den Genuss eines Lohnnachgenusses zu kommen. Entsprechend ist es wichtig, dass die Arbeitgeberin vor der Zahlung abklärt, wer berechtigt ist, um den Betrag direkt überweisen zu können. Die Zahlung darf entsprechend nicht auf das Lohnkonto des verstorbenen Arbeitnehmers erfolgen, da dieses in die Erbmasse fällt. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Lohnnachgenuss nicht den Sozialversicherungen unterliegt und immer brutto auszuzahlen ist. Der Lohnnachgenuss kann allerdings der Quellensteuer unterliegen. Die Besteuerung erfolgt dann zum sogenannten Vorsorgetarif. Bei quellensteuerpflichtigen verstorbenen Personen sowie bei Auszahlung ins Ausland, ist mit der Steuerverwaltung Rücksprache zu nehmen und der Vorsorgetarif zu erfragen.
Sämtliche Lohnbestandteile, welche für die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, etc. massgeben sind, gehören auch zum Lohnnachgenuss.
Neben dem ordentlichen Monatsgehalt sind dies:
Aus steuerlicher Sicht stellt der Lohnnachgenuss eine Zahlung bei Tod dar und wird als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert (privilegierter Tarif). Dies gilt auch, wenn mehrere Raten bezahlt werden. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung der gesamten Leistung erst im Jahr, in dem die letzte Zahlung geleistet wurde. Entsprechend hat der Empfänger diese Leistungen in seiner privaten Steuererklärung nicht unter "Einkünfte" zu deklarieren, sondern lediglich unter den Kapitalleistungen aufzuführen (Nachvollziehbarkeit der Vermögensveränderung).
Die letzte Lohnzahlung ist vom Lohnnachgenuss zu unterscheiden.
Wie bereits erwähnt, erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers. Alle (gegenseitigen) Forderungen werden mit dem Todestag fällig. Die Arbeitgeberin erstellt die Schlussabrechnung mit dem Lohn bis zum Todestag. Ebenfalls werden sämtliche noch bestehenden Ferien- und Überstunden und allenfalls weiteren Leistungen abgegolten. Der resultierende Betrag wird auf das Lohnkonto des verstorbenen Mitarbeiters bezahlt und fällt in den Nachlass. Im Gegenzug haben die Erben sämtliche Gegenstände (z. B. Laptop, Badge, Geschäftsfahrzeug), welche sich noch im Besitz des Verstorbenen befinden, unverzüglich der Arbeitgeberin zu übergeben.
Sämtliche Lohnbestandteile sind im Lohnausweis auszuweisen. Für den Lohnnachgenuss ist allerdings eine separate Rentenbescheinigung (Feld B) auszustellen. Der Betrag wird in Ziffer 4 mit dem Vermerk "Lohnnachgenuss" aufgeführt. Als Zeitperiode ist der Zahlungsmonat einzutragen. Sofern Teilzahlungen erfolgen, ist die Dauer von der ersten bis zur letzten Zahlung aufzuführen. Alternativ kann der Lohnnachgenuss auch auf dem Lohnausweis des verstorbenen Mitarbeiters aufgeführt werden. In diesem Fall ist in Ziffer 15 unter den Bemerkungen Folgendes anzubringen: "inkl. Lohnnachgenuss von CHF … für Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten"