Fiktiver Vorsteuerabzug: Massive Ausweitung durch MwSt.-Revision

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Ab 1.1.2018 werden die Anwendungsmöglichkeiten für den Abzug fiktiver Vorsteuern massiv ausgeweitet. Entscheidend ist lediglich die Verwendung des Gegenstandes in einer unternehmerischen Tätigkeit.
Solche Vorsteuern entstehen, wenn ein gebrauchter oder neuer individualisierbarer Gegenstand ohne offen überwälzte Mehrwertsteuer erworben wird. Es gleichzeitig jedoch vorgesehen und klar ist, dass der Gegenstand künftig für den steuerbaren Bereich verwendet wird. Dies gilt sowohl für Betriebsmittel, als auch für Handelsprodukte, bei Letzteren spielt es auch keine Rolle mehr, ob deren Verkauf ins Inland oder Ausland erfolgt. Unter dem alten Recht, war ein Verkauf ins Ausland nicht möglich.
Wenn auf bereits im Unternehmen befindlichen Betriebsmitteln oder Handelsprodukten dank der neuen Regelung ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, welcher im Zeitpunkt der Lieferung nicht möglich war, kann dieser nun vorgenommen werden, weil die neuen Bedingungen gelten. Wir empfehlen eine allfällige Einlagenentsteuerung gleich im 1. Quartal 2018 vorzunehmen.
Unser Merkblatt, welches sie unter Downloads finden, enthält auch Praxisbeispiele, die veranschaulichen, wie der fiktive Vorsteuerabzug unter verschiedenen Umständen zu berechnen ist.