Besteuerung von Entsendungen in die Schweiz

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Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen für Ihr Erwerbseinkommen der Quellensteuer. Steuerschuldner ist bei Quellensteuerverhältnissen stets der Arbeitgeber in der Schweiz, sofern ein solcher vorliegt (vgl. Ausführungen weiter unten).
Wie eingangs erwähnt, kann es durchaus sein, dass auch der entsendende Staat nach dessen nationalen Steuerrecht einen Besteuerungsanspruch für die in der Schweiz getätigte Arbeitsleistung erhebt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die entsandte Arbeitskraft (bspw. aufgrund eines nur kurzen Aufenthalts in der Schweiz) ihren Lebensmittelpunkt weiterhin im entsendenden Land hat (bspw. weil die Familie nicht mit in die Schweiz zieht oder eine regelmässige Rückkehr an den Wochenenden stattfindet). In einem solchen Fall muss das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen konsultiert werden, um eine Doppelbesteuerung des Erwerbseinkommen zu beseitigen
Die von der Schweiz abgeschlossenen DBAs haben mit wenigen Ausnahmen den Artikel 15 des OECD Musterabkommens betreffend die Besteuerung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit übernommen. Art. 15 beinhaltet einen Grundsatz, eine Ausnahme des Grundsatzes und eine Ausnahme der Ausnahme:
Das Besteuerungsrecht ist grundsätzlich dem entsendenden Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn (Ausnahme), die Arbeit wird in der Schweiz ausgeführt. Das Besteuerungsrecht wird dann jedoch wieder dem Ansässigkeitsstaat zurückgewiesen, sofern kumulativ (Ausnahme der Ausnahme) (i) die entsandte Arbeitskraft sich nicht länger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in der Schweiz aufhält, (ii) die Vergütung für die Arbeitsleistung nicht von oder für einen Arbeitgeber in der Schweiz bezahlt werden und (iii) die Vergütungen auch nicht von einer Betriebsstätte in der Schweiz getragen werden.
In einem Bespiel veranschaulicht bedeutet dies, dass eine Arbeitskraft mit Wohnsitz in Frankreich bei einer Entsendung in die Schweiz von 100 Tagen, in Frankreich besteuert wird, sofern die entsendende französische Gesellschaft aus steuerrechtlicher Sicht der Arbeitgeber ist.
Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Kriterien gemäss Art. 15 DBA steht die Frage im Raum, was denn mit Arbeitgeber genau gemeint ist. Eines vorweg, es handelt sich dabei nicht zwingend um die Gesellschaft, mit welcher der entsandte Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag hat (formeller Arbeitgeber) und auch nicht zwingend um diejenige Gesellschaft, welche die Lohnkosten effektiv trägt (bspw. bei Weiterverrechnung der Arbeitsleistung an die Schweizer Gesellschaft).
Sowohl gemäss nationaler als auch gemäss internationaler Auffassung (gemäss DBA) liegt eine faktische Arbeitgeberschaft dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen nicht dem Arbeitgeber schuldet, mit welchem er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeitgeber), sondern einer anderen Unternehmung (in der Regel einer Konzerngesellschaft) und Letztere gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist.
Zur Beurteilung ob nun die Schweizer Gesellschaft als Arbeitgeber qualifiziert, können die nachfolgenden Indizien herangezogen werden. Es gilt eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände. "Safe Harbour" Regeln (wie bspw. bei steuerlichen zulässigen Zinssätzen auf Gruppendarlehen) existieren diesbezüglich nicht.
Kommen Sie zum Schluss, dass die Schweizer Gesellschaft (faktischer) Arbeitgeber ist, so wird sie quellensteuerpflichtig, unabhängig davon, ob die Lohnkosten auch tatsächlich von der Schweizer Gesellschaft getragen werden.
Ob eine faktische Arbeitgeberschaft in der Schweiz vorliegt, wird praxisgemäss erst ab einer Entsendedauer von mindestens 3 Monaten geprüft. Bei kürzeren Entsendungen gehen die Steuerverwaltungen davon aus, dass keine genügende Eingliederung in die Schweizer Gesellschaft vorliegen kann.
Wir empfehlen bei Entsendungen von mehr als 3 Monaten immer zu prüfen, ob eine faktische Arbeitgeberschaft vorliegt. In strittigen oder unklaren Fällen lohnt es sich im Vorfeld Kontakt mit der zuständigen Steuerverwaltung aufzunehmen und den Sachverhalt gegebenenfalls mittels Ruling-Anfrage bestätigen zu lassen. Versäumt es die Schweizer Gesellschaft trotz Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft die Quellensteuer abzuliefern, stellt dies einen Steuerhinterziehungstatbestand mit möglicher Strafverfolgung dar. Unsere Steuerexperten helfen Ihnen gerne dabei, Entsendungen im Vorfeld zu prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.