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Steuern unter Kontrolle – die Top Ten Abzüge für Ihre Steuererklärung

In den letzten Wochen wurden die Steuerklärungen zugestellt. Nun gilt es, diese auszufüllen. Schlau gemacht kann sich die eine oder andere Optimierungsmöglichkeit ergeben.

Sicher ist die Ausgangslage nicht für alle Steuerpflichtigen gleich, dennoch macht es Sinn, sich die Möglichkeiten zur Steueroptimierung in Erinnerung zu rufen. Unsere Top Ten:

Nr. 1 – Alle Abzüge geltend machen und belegen

Dies tönt zwar simpel, ist aber nicht immer ganz so einfach, weil der Steuerpflichtige seine Abzüge belegen muss. Es empfiehlt sich deshalb, schon während des Jahres ein Steuerdossier anzulegen und die relevanten Belege dort geordnet abzulegen. Dann gilt es entweder den Teil der Wegleitung, welcher die möglichen Abzüge beschreibt, genau durchzulesen oder – noch besser – die Steuererklärung mit den vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm zu erstellen, welches viele Abzüge meist automatisch und korrekt vornimmt.

Nr. 2 – Einkauf in die Pensionskasse, Einzahlung in die Säule 3a

Einmal mehr kommt die Planung zum Zug: Sofern bei der Pensionskasse eine Einkaufsmöglichkeit genutzt oder von der Möglichkeit zur Einzahlung in die Säule 3a Gebrauch gemacht wurde, können diese vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Nr. 3 - Kinderbetreuungsabzug

In allen Kantonen und beim Bund kann ein Kinderbetreuungsabzug geltend gemacht werden. Wenn Sie Kinder haben und entsprechende Kosten anfallen – unbedingt nutzen!

Nr. 4 - Vermögensverwaltungskosten

Wird die Vermögensverwaltung durch Dritte vorgenommen (z.B. eine Bank) so können entsprechende Kosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. In vielen Kantonen ist zudem ein pauschaler Abzug möglich (i.d.R. 0.5 – 3.0 Promille vom Wertschriftenvermögen). So kann also z.B. im Kanton Zug eine Pauschale von 3 Promille des Vermögens bis zu einem Betrag von CHF 9'000 (entspricht einem Wertschriftenvermögen von CHF 3 Mio.) abgezogen werden. Vermögensverwaltungskosten, die diesen Betrag übersteigen müssen betragsmässig nachgewiesen und belegt werden.

Nr. 5 – Arbeitszimmer zu Hause

Wenn Sie zu Hause ein Arbeitszimmer haben, von dem aus sie zum Teil ihren Beruf ausüben, dann können Sie die effektiven Kosten dafür vom Einkommen in Abzug bringen. Voraussetzung ist allerdings ein Bedarfsnachweis und eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Nr. 6 – Ungedeckte Arzt und Zahnarztkosten

Selber bezahlten Arztrechnungen und/oder Zahnarztrechnungen können vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens überschreiten und wenn es sich um medizinisch notwendige Leistungen handelt (Schönheits-OP sind nicht abzugsfähig). Im Kanton Zug sind diese Kosten in dem Umfang abzugsfähig, als sie 5 % des massgeblichen Reineinkommens übersteigen.

Nr. 7 – Kosten für Aus- und Weiterbildung

Da ab 2016 die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten aufgehoben wurde, sind neu die selbst bezahlten (und belegten) Aus- und Weiterbildungskosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 12'000 abzugsfähig..

Nr. 8 – Spenden

Spenden an gemeinnützige Organisationen (von der Vogelwarte Sempach über die Schweizer Wanderwege bis hin zur Heilsarmee oder Ärzte ohne Grenzen) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beim Bund müssen diese mindestens CHF 100 pro Spende betragen, dafür können dort auch Spenden an politische Parteien abgezogen werden. Maximal sind Spenden in der Höhe von 20% des steuerbaren Einkommens zum Abzug zugelassen.

Nr. 9 – Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert

Sie haben eine grosse Liegenschaft, nutzen dieses aber nicht mehr voll (z.B. weil die Kinder ausgezogen sind). In diesem Fall kann der sogenannte Unternutzungsabzug geltend gemacht werden, wobei im Kanton Zug die Mindestgrösse der Wohnung 5.5 Zimmer betragen muss und die geltend gemachten Zimmer wirklich nicht mehr genutzt werden dürfen (auch nicht als Lagerraum o.ä.).

Nr. 10 – Indirekte Amortisation bei Hypotheken

Bei der indirekten Amortisation werden die Rückzahlungen an die Bank auf ein Konto der Säule 3a geleistet, welches der Bank als Sicherheit dient. Dadurch bleiben sowohl Hypothek als auch Hypothekarzinsen gleich hoch und können vollumfänglich vom Einkommen (Zinsen) und Vermögen (Hypothek) abgezogen werden.

Steuern sind Pflicht – Optimierung ist erlaubt

Jeder Bürger hat die Pflicht Steuern zu bezahlen. Allerdings steht ihm auch das Recht zu, die Möglichkeiten zur Steueroptimierung zu nutzen.

Bei komplexen Steuererklärungen mit mehreren Liegenschaften und grösserem Vermögen gibt es über die aufgezeigten Top Ten noch weitere Optimierungs- und vor allem auch längerfristige Planungsmöglichkeiten. Hier lohnt es sich fachmännischen Rat einzuholen, um von Möglichkeiten zur Steuerersparnis zu profitieren.

«Gute Planung = Steuerersparnis» gilt immer. Steht ein Entscheid oder eine Veränderung an, welche die Steuern beeinflusst? Setzen Sie sich mit unserem Experte für Steuern Christian Lingg in Verbindung.