Steueroptimierung im Jahresabschluss inkl. Checkliste

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Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses sollte man sich jedes Jahr aufs Neue wieder mit der Frage beschäftigen, ob man aus steuerlicher Sicht sämtliche Register gezogen hat. Je nach Gewinn- oder Verlustsituation ergeben sich finanzielle Anreize, den Gewinn oder Verlust im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten nach unten oder oben zu korrigieren. Am Ende dieses Beitrages steht Ihnen eine Checkliste mit möglichen Massnahmen zur Verfügung.
Mit dem Begriff Steueroptimierung verbinden die meisten in erster Linie eine Reduktion des Reingewinns, um die Steuerbelastung möglichst tief zu halten. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass Steueroptimierung in beide Richtungen geht. Es kann also auch vorteilhaft sein, den Reingewinn zu erhöhen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man steuerliche Verlustvorträge hat, die bald verfallen. Auch ist es wichtig zu verstehen, dass Steueroptimierung eine langfristige Sache ist. Das zu rasche Ausreizen sämtlicher Möglichkeiten der Steueroptimierung kann sich längerfristig kontraproduktiv auswirken. Nachfolgend sind einige Positionen erwähnt, bei denen Gestaltungsspielraum im Rahmen des Jahresabschlusses vorliegt.
Es lohnt sich die Debitoren zu durchkämmen und Forderungen, die kaum mehr einbringbar sind als Debitorenverluste auszubuchen. Nach diesem ersten Schritt besteht immer noch die Möglichkeit eine Rückstellung für das Delkredere zu bilden. Hierzu sind die kantonalen Praxen in Zusammenhang mit der Höhe einer solchen Pauschalrückstellung zu berücksichtigen. Ferner gilt es zu beachten, dass die MWSt auf ausgebuchten Forderungen wieder zurückgeholt werden kann.
Die Bildung oder Auflösung des steuerlich privilegierten Warendrittels ist eines der wichtigsten Elemente für die Steuerung des ausgewiesenen Erfolgs. In der Praxis ist jedoch oft zu sehen, dass nebst der Warenreserve keine weiteren Wertberichtigungen auf den Warenvorräten bestehen. Die Warenreserve sollte jedoch vom Marktwert berechnet werden. Ohne separate Wertberichtigungen muss ein Teil der Warenreserve als notwendig angeschaut werden. In diesem Fall wird die vollständige Ausnutzung des privilegierten Warendrittels nicht ausgeschöpft.
Die Abschreibungssätze auf Anlagevermögen sind kantonal unterschiedlich hoch, obwohl sich die Mehrzahl der Kantone auf das Merkblatt "Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe" von der ESTV beziehen. Dennoch lohnt es sich die kantonalen Weisungen zu beachten und die Möglichkeiten von Sofortabschreibungen im Anschaffungsjahr zu prüfen. Je nach Kanton besteht ferner die Möglichkeit, in Vorjahren nicht getätigte Abschreibungen nachzuholen, sofern die Abschreibungen aufgrund schlechten Geschäftsganges unterlassen wurden.
Bestehende Rückstellungen werden in der Regel einfacher akzeptiert als neu gebildete. Achten Sie bei neuen Rückstellungen immer darauf, dass diese geschäftsmässig begründet sind und erkundigen Sie sich über die Handhabung in den verschiedenen Kantonen. Gewisse Kantone lassen bspw. für Rückstellungen in Zusammenhang mit Garantiefällen pauschale Rückstellungen zu (in % des garantiepflichtigen Umsatzes), während andere Kantone für die Höhe der Garantierückstellungen zwingend eine Berechnung bzw. ein Abstellen auf Erfahrungswerten verlangen. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Rückstellungen, welche nicht pauschal gebildet werden können, ausreichend dokumentiert sind um allfällige Rückfragen seitens der Steuerbehörden ohne weiteres beantworten können. Falls Sie sich unsicher sind, ob eine Rückstellung oder eine Wertberichtigung vorgenommen werden muss, finden Sie in unserem Blogbeitrag «Wann braucht es eine Rückstellung, wann eine Wertberichtigung?» Hilfestellung.
Bei der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) handelt es sich um freiwillige Beiträge des Arbeitgebers an die Vorsorgereinrichtung. Die AGBR übersteigen die jährlich ohnehin geschuldeten Beiträge. Mit der Bildung einer AGBR kann der Arbeitgeber in finanziell starken Zeiten ein "Polster" bei der Vorsorgeeinrichtung anlegen. In wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder bei allfälligen grösseren Investitionen kann er die AGBR dazu verwenden, die jährlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Der Maximalbetrag für die AGBR beträgt das fünffache der ordentlich geschuldeten Jahresbeiträge. Dieser Maximalbetrag kann sowohl mittels einmaliger Einzahlung als auch über mehrere Steuerperioden geäufnet werden. Der Maximalbetrag muss jedes Jahr berechnet werden, um einer allfälligen Verminderung oder Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge Rechnung tragen zu können. Es ist daher empfehlenswert, die maximale Höhe der einzuzahlenden Arbeitgeberbeiträge bei der Vorsorgeeinrichtung anzufragen und schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Steuerverwaltungen akzeptieren es grundsätzlich, wenn der voraussichtliche Beitrag an die AGBR in der Jahresrechnung zuerst passiviert und erst im folgenden Geschäftsjahr eingezahlt wird (in der Regel innerhalb von 6 Monaten).
Zudem finden Sie bei uns alle aktuellen und relevanten Kennzahlen für den Jahresabschluss.
Haben Sie weitergehenden Fragen zum Thema Steuern oder Jahresabschluss? Wir bieten Ihnen gerne eine individuelle Steuerberatung.